Unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ können alle weiteren nicht standardisierten Vereinbarungen zwischen dir und deinem Betrieb niedergeschrieben werden. Das kann wichtig sein, wenn du bei deinem Bewerbungsgespräch eine Bedingung stellst, die während der Ausbildungszeit erfüllt werden soll, aber nicht zwingend zur Ausbildung dazugehört. Wie zum Beispiel die Möglichkeit ein Auslandspraktikum zu machen. Dann sollte das hier aufgeschrieben werden, denn alles, was du schriftlich hast, kann von deinem Betrieb nicht übergangen werden.
Stichwort Gesellenstück: Wenn es in deinem Gewerk üblich ist ein Gesellenstück selber zu planen und zu bauen, hast du hier die Möglichkeit den Rahmen dafür abzustecken, beispielsweise dass du dein Gesellenstück behalten willst und etwas eigenes bauen möchtest und keinen Kundenauftrag. Auch,ob dein Betrieb Geld, Material oder sonstiges dazu gibt, kann hier schon stehen und für dich 'ne sichere Sache sein, an die sich der Betrieb halten muss.
Was gerne rein geschrieben wird, aber explizit nicht drin stehen darf sind laut Berufsbildungsgesetz §12 folgende Dinge:
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Wenn das im Ausbildungsvertrag geregelt ist, dürft ihr unterschreiben, müsst euch dann aber nicht daran halten!! Diese Regelung gibt es, damit den Auszubildenden in den Vertragsverhandlungen kein Nachteil entsteht. Generell gilt: Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung im Widerspruch stehen oder zuungunsten der Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen. Leider darf da zum Beispiel eine private Nutzung des Handy oder ähnliches ausgeschlossen werden.