Urlaub

Urlaubsansprüche

Im Ausbildungsvertrag wird auch geregelt wie viele Tage Urlaub du hast. Das kann der Betrieb nicht ganz frei entscheiden, sondern unterliegt bestimmten Gesetzen und Verträgen. Grundsätzlich ist dein Anspruch auf Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Gesetz zum Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist wie folgt geregelt: Wenn du Montag bis Samstag arbeitest, also alle Werktage, dann hast du als Volljährige*r 24 Tage, die dir für bezahlten Urlaub zur Verfügung stehen. Wenn du alle Arbeitstage arbeitest, also Montag bis Freitag, hast du einen Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr.

Im Bauhauptgewerbe ist die 5-Tage-Woche die Regel.

Wenn du noch unter 18Jahren alt bist, dann regelt das Jugendarbeitschutzgesetz §19 (http://www.buzer.de/gesetz/956/a13691.htm) deinen Urlaub. Du hast immer den Urlaubsanspruches für das Alter, was du zu Beginn des Kalenderjahres hattest.

Tabelle mit Urlaubszeiten (vor der Klammer, wenn im Arbeitsvertrag von Werktagen die Rede ist, in der Klamme, wenn es um Arbeitstage geht)

nicht 16 = min30 (min25) Tage
nicht 17= min27 (min23) Tage
nicht 18= min25 (min21) Tage

Für ein angebrochenes Jahr hast du anteilig Urlaub, entsprechend der Monate die du bis zum neues Jahr arbeiten musst.

Für die Gewerke, in denen ein Tarifvertrag gültig ist, gibt es meist einen höheren Urlaubsanspruch. Fürs Bauhauptgewerbe derzeit 30 Tage

Dem Betrieb passt es natürlich am Besten, wenn du deinen Urlaub dann nimmst, wenn eh gerade wenig los ist. Du hast unter Umständen andere Interessen. Gesetzlich ist das so geregelt, dass beim Urlaub die Interessen sowohl des Betriebs als auch die des Arbeiters/ der Arbeiterinnen zu berücksichtigen sind. Du hast Anspruch auf mindestens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub. Einzelfallentscheidungen zum Thema Urlaub sind oft Thema an Arbeitsgerichten. Wenn es geht, probier deinen Urlaub gleich zu Anfang des Jahres zu planen, dann haben beide Parteien die größte Planungssicherheit.

Geht deine Ausbildung laut Ausbildungsvertrag länger als bis zum 30.06., also länger als 6 Monate, dann hast du Anspruch auf den Jahresurlaub. Ist dieser hingegen genommen worden, ist auch dein Urlaubsanspruch für das Jahr abgegolten (falls du im Betrieb bleibst oder in einen neuen Betrieb gehst).

Wenn du im Urlaub krank wirst, kannst du dir einen Krankenschein holen, dann wird die Krankheitszeit nicht als Urlaub angerechnet. Den Krankenschein musst du trotzdem innerhalb von drei Tagen an den Betrieb schicken.

Es ist verboten den Urlaub in der Ausbildungszeit zu Ungunsten des Auszubildenden auszuzahlen. Wenn du also Urlaub nehmen möchtest und dein*e Chef*In sagt, ich gebe dir lieber das Geld, dann kannst du auf deinem Urlaub bestehen. Wenn es Stress gibt hilft sicherlich ein Gespräch mit der Gewerkschaft.

Wenn ihr im Betrieb nur zu zweit seid, sprich dein Meister und du, musst du nicht zur selben Zeit Urlaub nehmen. Es müssen bloß klare Anweisungen für deine Aufgabenbereiche festgelegt sein und es dürfen sich daraus keine Gefahren für dich ergeben. Überschätze dich hierbei nicht. Sag zum Beispiel, dass du in der Zeit am liebsten Grundlagen wiederholen möchtest, welche sonst eher zu kurz kommen oder du machst nur Aufgaben, von denen du denkst, dass du sie wirklich beherrschst.

Es gibt keine Bestimmung die es dir verbietet, unbezahlten Urlaub zu nehmen, du hast aber auch keinen Anspruch darauf. Hier musst du verhandeln und selber wissen wie viel Abzug von deiner Vergütung einen Urlaubstag rechtfertigen. Wenn du unbezahlten Urlaub nimmst, muss die ausreichende Vermittlung der Ausbildungsinhalte gewährleistet sein.

Es gibt Sonderurlaubsregelungen bei wichtigen Ereignissen, bzw. Umzug, Todesfall eines nahen Angehörigen, Geburt eines Kindes, Gerichtsverhandlung und einige mehr. Genaueres steht im Rahmentarifvertrag §4 oder im jeweiligen Tarifvertrag.

Wenn du Urlaub mit ins neue Jahr nimmst, acht darauf ihn bis März zu nehmen, da er sonst verfallen kann.

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